Equidenregistrierung

Informationen zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Equidenregistration (gültig ab 2011).

A. Gesetzliche Grundlagen (BVET, BLW):

  1. Begriff Equide: Unter dem Begriff „Equiden“ werden alle Tiere der Gattung „Pferdeartige“ zusammengefasst (d. h. Pferde, Ponies, Esel, Zebras, Kreuzungen untereinander).
  2. Stalleigentümer, die Equiden (oder andere Tiere) halten, müssen sich ab 2011 bei der kantonalen Koordinationsstelle (Landwirtschaftsamt) als Tierhalter registrieren lassen und eine Registrationsnummer beantragen (sogenannte TVD-Nummer).
  3. Jeder Equiden-Eigentümer ist ab 2011 verpflichtet, sich auf www.agate.ch als Person selber zu registrieren. Hat er bereits eine TVD Nummer, sind seine Personendaten bereits erfasst und er muss lediglich im Agate Helpdesk (0848 222 400) seine Logindaten verlangen und sich im Bereich Tierverkehrsdatenbank die Rolle “Eigentümer” zuweisen.
  4. Jeder Equide, der ab 2011 in der Schweiz geboren wird, muss innert 30 Tagen nach seiner Geburt registriert werden (www.agate.ch). Wichtig: Angabe der Rasse und des Zuchtverbandes (CLS). Der Pferdepass kann auch nach der Registrierung gemacht werden, muss aber bis 31.12. des Geburtsjahres vorliegen (siehe auch Punkt 5.).
  5. Jeder Equide, der ab 2011 in der Schweiz geboren wird, muss bis 31.12. seines Geburtsjahres gechipt werden und einen Pferdepass haben, ausser wenn das Tier im Laufe seines Geburtsjahres geschlachtet wird. Pferdepass-Rohlinge sind beim SVPS erhältlich. Ab Mitte 2012 wird ein neuer Pass mit rotem Rücken ausgegeben. Wichtig: Angabe der Rasse und des Zuchtverbandes. Der CLS ist nicht autorisiert Pferdepässe auszustellen.
  6. Bei Equiden, die vor 2011 geboren worden sind, ist die Implantation eines Microchips nicht zwingend. Auch bei Ausstellung eines neuen Passes nicht.
  7. Equiden, die vor 2011 geboren worden sind müssen bis 31.12.2012 registriert werden (www.agate.ch). Wichtig: Angabe der Rasse und des Zuchtverbandes.
  8. Bis 31.12.2012 muss jeder Besitzer für jeden Equiden in der Schweiz einen Pferdepass haben. Zudem müssen alle Equiden registriert sein.
  9. Die Registrierungen und Meldungen können ausschliesslich über das Internet-Portal des BVET / BLW (www.agate.ch) vorgenommen werden.

B. Weitere gesetzliche Bestimmungen (BVET, BLW):

  1. Der Pferdepass muss beim Equiden (also dort, wo der Equide steht (z.B. Pensionsstall)) aufbewahrt werden.
  2. Wenn der Equide an einen anderen Ort überstellt wird, muss der Equidenpass also mitgehen. Dies gilt z. B. auch bei Abgabe eines Equiden auf Probe (!), sehr heikel ist dies u.a. bei Rassen, bei denen der Equidenpass gleichzeitig auch als Zuchtbucheintrag gilt (z. B. PRE).
  3. Ortswechsel müssen gemeldet werden.
  4. Eigentümerwechsel müssen gemeldet werden
  5. Tod eines Tieres muss gemeldet werden.
  6. Und diverse andere Meldevorschriften (siehe www.agate.ch).

C. Sinn der Equidenregistrierung

Begründung dieser doch sehr aufwändigen „Registrierungs-Uebung“ ist die (erhoffte) bessere Transparenz im Seuchenfall (dies ist das einzige Argument, das von BVET und BLW anlässlich einer Informationsveranstaltung genannt wurde).

D. Cavalo Lusitano Switzerland

Der CLS hat mit der Equiden-Registrierung im Prinzip nichts zu tun. Das vorliegende, durch den CLS zusammengestellte Merkblatt ist ein Service zu Gunsten unserer Mitglieder. Es liegt demnach in der Verantwortung eines jeden Stall-/Equidenbesitzers selbst, die neuen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.